Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltung

Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der Beerepoot GmbH – nachfolgend “B“ genannt – und ihre Kunden – nachfolgend “Besteller“ genannt – gelten die nachstehenden AGB.

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die B nicht an. Dies gilt auch dann, wenn B in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Bestellers Leistungen erbringt und den AGB des Bestellers nicht widerspricht. AGB des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn B ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zustimmt.

§ 2 Pflichten des Kunden

Der Besteller hat zwecks Durchführung der beauftragten Montagearbeiten durch B für eine angemessende Zufahrt zur Baustelle und genügend Abladefläche Sorge zu tragen. Er hat die baulichen Vorraussetzungen zur Durchführung der Montagearbeiten zu schaffen. Zudem hat der Besteller für ausreichend Strom, Wasser, Heizung und Licht zu sorgen. Außerdem hat der Besteller die Voraussetzungen zur Durchführung von Testläufen zu schaffen.

Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten erforderliche Genehmigungen einzuholen, dir für die Nutzung und/oder die Lieferung und /oder die Montage erforderlich sind.

§ 3 Zahlung

Die vereinbarten Preise gelten zusätzlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Vergütung ist in voller Höhe bei Abnahme des Werkes fällig. Bei Abnahme der Leistung in Teilen, hat die Zahlung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu erfolgen.

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei B.

B ist berechtigt, nach eigener Wahl Vorauskasse zu verlangen, wenn hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Bestellers hinreichend Rechnung getragen wird.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von B, bis sämtliche Forderungen der B gegen den Besteller erfüllt sind.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware weiter verkaufen / und verarbeiten, solange B keine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gegen den Besteller geltend macht.

Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware durch den Besteller ist dieser verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt von B offen zu legen und in der Weise weiterzuleiten, dass B Vorbehaltseigentümer bleibt. Forderungen des Bestellers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden hiermit an B abgetreten. B nimmt die Abtretung an. Erlöse aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gelten als für B vereinnahmt und sind an B abzuführen, soweit B fällige Forderungen gegen den Besteller hat.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller B unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von B erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von B hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, B die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den dem B entgangenen Ausfall.

Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt steht im Namen und im Auftrag für B, ohne B zu verpflichten. Erfolgt eine Verarbeitung mit der B nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt B an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von B gelieferten Gegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn der gelieferte Gegenstand mit andern B nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden wird.

Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist B berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zunehmen. Hierin liegt noch kein Rücktritt vom Vertrag vor, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wurde. B ist zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich entstandener Verwertungskosten anzurechnen.

B verpflichtet sich, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit deren Wert 110 % der Forderung der B gegen den Besteller übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft die B.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Absendung der Ware ab dem Werk der B auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn der Versand und die Aufstellung bzw. Montage durch B besorgt wird. Wird der Versand auf Wunsch oder aufgrund Verschuldens des Bestellers verzögert, so lagert B die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

§ 6 Gewährleistung

B übernimmt keine Gewähr dafür, dass sie Ware für den Besteller bezweckten Verwendungszweck geeignet ist und/oder den rechtlichen Vorschriften im Staat des Bestellers entspricht. Es obliegt zudem dem Besteller, etwaig erforderliche Genehmigungen einzuholen bzw. Voraussetzungen zu schaffen, die für die Nutzung und/oder die Lieferung und/oder Montage erforderlich sind

§ 7 Haftungsausschluss

Die B haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von B, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungshilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Bestellers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit B bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet B allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

B haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderen Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Besteller Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

Eine weitergehende Haftung der B bei Verkauf einer Sache ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung der B ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Allgemeines

B behält sich alle Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und Rechte aus Know-How an allen Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten ohne Zustimmung von B nicht zugänglich gemacht werden.

Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand Aurich vereinbart, mit der Maßgabe, dass B berechtigt ist, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Bestellers zu klagen.

Dieser Vertrag unterlegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.